AGBs

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Hausbetreuung

 

1. Geltungsbereich

 

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für zwischen Tutto Bene OG und dem Kunden geschlossene Verträge. Vertragspartner ist dabei die Tutto Bene Hausbetreuung und Schädlingsbekämpfung OG die auf den Begleitdokumenten (insbesondere unserem Offert und Verträge) ausdrücklich angeführt ist (Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse) entnehmen Sie bitte den jeweiligen Begleitdokumenten.

 

1.2. Kunden können sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sein. Verbraucher sind Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), die keine Unternehmer sind. Unternehmer ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein, für die der gegenständliche Vertrag zum Betrieb des Unternehmens gehört.

 

2. Vertragsabschluss

 

2.1. Unsere Angebote/ Verträge enthalten eine Beschreibung des entsprechenden Leistungsumfanges, der Leistungsdauer sowie etwaiger Mitwirkungspflichten des Kunden.

 

2.2. Der Vertragsabschluss erfolgt mit der Unterzeichnung des Vertrages und mit der Übermittlung an die Tutto Bene OG.

 

2.3. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

 

2.4. Der Vertragsabschluss sowie allfällige Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.

 

3. Vertragslaufzeit bei Dienstleistungsverträgen

 

3.1. Sofern zwischen Parteien nicht die einmalige Dienstleistungserbringung bzw. eine bestimmte Laufzeit vereinbart wird, wird der Dienstleistungsertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

 

3.2. Sofern die Parteien keine besonderen Kündigungsfristen vorsehen, kann der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Dienstleistungsvertrag sowohl vom Kunden als auch von uns unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Monatsletzten schriftlich ordentlich gekündigt werden. Ein außerordentliches Kündigungsrecht bleibt davon unberührt.

 

4. Besondere Bestimmungen und Leistungsumfang für Hausbetreuungs-Leistungen

 

4.1. Tutto Bene OG erbringt dem Kunden die vertraglich vereinbarten Leistungen im Zusammenhang mit der Hausbetreuung. Diese Leistungen inkludieren je nach Vertragsinhalt die Hausbetreuung und Hausreinigung. Nicht umfasst sind die Leistungen im Zusammenhang mit dem Winterservice, Grünflächenbetreuung und Schädlingsbekämpfung.

 

4.2. Die Hausbetreuungs-Leistungen werden an den vom Kunden angegeben bzw. mit den Tutto Bene OG vereinbarten Durchführungsdatum, für die gewählte Dauer oder die gewünschte Anzahl der Einsätze an dem vom Kunden angegeben Durchführungsort erbracht.

 

4.3. Am Arbeitsort muss – je nach Bedarf – eine Entnahmemöglichkeit für Wasser und Strom zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten des Wasser- und Stromverbrauches der für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Maschinen und Geräte gehen zu Lasten des Kunden.

 

4.4. Hausbetreuung / Hausreinigung

 

4.4.1. Im Rahmen der Hausbetreuung/ Hausreinigung erbringt die Tutto Bene OG Dienstleistungen zu den von Kunden ausgewählten Arbeiten (Reinigung von Böden, Stiegenhäuser, Fensterbänken).

 

4.4.2. Soweit nicht anders vereinbart werden die vertraglichen Leistungen an Werktagen zwischen 07:00 Uhr und 18:00 Uhr erbracht.

 

4.4.3. Fällt der für die Reinigung vorgesehene Tag auf einen Feiertag, wird die Reinigung in der jeweiligen Woche an einem anderen Werktag durchgeführt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

 

 

 












4.4.4. Das vereinbarte Entgelt bezieht sich nur auf übliche, jedoch nicht auf sonstige Verschmutzungen.

Unter sonstigen Verschmutzungen sind insbesondere ekelerregende Verschmutzungen, giftige und gesundheitsgefährdende Verschmutzungen, Verschmutzungen nach Durchführung von Bauarbeiten und Verschmutzungen, die mit Speziallösungsmitteln behandelt werden müssen, zu verstehen.

 

5. Entgelt und Zahlungsbedingungen

 

5.1. Die von uns bekanntgegeben Preise sind grundsätzlich monatliche Pauschalpreise. Sofern zusätzliche Kosten wie Anfahrtskosten, Materialkosten (z.B. Leuchtmitteln bei Tausch) anfallen, werden wir den Kunden darüber vor Abgabe seines Angebots oder seiner Annahme des Vertrages entsprechend informieren.

 

5.2. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind unsere Forderungen ab dem Rechnungsdatum binnen 14 Tagen fällig.

 

5.3. Bei einer Mehrheit von Liegenschaftseigentümern, die gemeinsam Vertragspartner sind, haften diese für die vertraglichen Verpflichtungen solidarisch.

 

5.4. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.

 

6. Gewährleistung

 

6.1. Gegenüber Verbrauchern gelten bei Mängeln unsere Leistungen die Gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

 

6.2. Ist der Kunde Unternehmer, hat er unsere Leistungen, insbesondere das Objekt nach Abnahme bzw. Beendigung der Dienstleistung auf Richtigkeit und sonstige Mängelfreiheit zu überprüfen. Bei Vorliegen von Mängeln hat er diese binnen angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einer Woche, schriftlich zu rügen. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruch Voraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Hat der Unternehmer innerhalb der Rügefrist keine Mängel gerügt, gilt die Dienstleistung als abgenommen und es entfallen dadurch sämtliche Ansprüche wie z.B. Gewährleistung, Irrtumsanfechtung oder Schadenersatz wegen einer außerhalb der Frist aufgezeigten Abweichung.

 

6.3 Bei Unternehmern leisten wir für Mängel der Dienstleistung zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Verbesserung oder Austausch.

 

6.4. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, erbringt die Tutto Bene OG die Dienstleistungen mit entsprechender Sorgfalt, ohne dass ein bestimmter Erfolg geschuldet ist.

 

7. Haftung

 

7.1. Die Tutto Bene OG haftet grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen für die ordnungsgemäße Dienstleistungserbringung im vereinbarten Umfang. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.

 

7.2. Unternehmer haben das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu beweisen und Schadenersatzansprüche innerhalb von einem Jahr ab Leistungserbringung oder Gefahrenübergang geltend zu machen.

 

8. Schlussbestimmungen

 

8.1. Für Verträge mit Unternehmern gilt Folgendes:

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch unberührt. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen treten solche, die der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommen, aber zulässig und wirksam sind.

 

8.2. Gegenüber Unternehmern ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das für unseren Sitz örtlich und sachlich zuständige Gericht.

 

AGB Tutto Bene OG, Stand 01.01.2022

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen - Schädlingsbekämpfung

 

Geltungsbereich

 

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für zwischen Tutto Bene OG und dem Kunden geschlossene Verträge, sowohl für mündlich und schriftlich geschlossene Verträge. Vertragspartner ist dabei die Tutto Bene Hausbetreuung und Schädlingsbekämpfung OG die auf den Begleitdokumenten (insbesondere unserem Offert und Verträge) ausdrücklich angeführt ist (Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse) entnehmen Sie bitte den jeweiligen Begleitdokumenten.

 

1.2. Kunden können sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sein. Verbraucher sind Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), die keine Unternehmer sind. Unternehmer ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein, für die der gegenständliche Vertrag zum Betrieb des Unternehmens gehört.

 

2. Vertragsabschluss

 

2.1. Unsere Angebote/ Verträge enthalten eine Beschreibung des entsprechenden Leistungsumfanges, der Leistungsdauer sowie etwaiger Mitwirkungspflichten des Kunden.

 

2.2. Der Vertragsabschluss erfolgt durch Unterzeichnung des Vertrages oder des Arbeitsbestätigung und mit der Übermittlung an die Tutto Bene OG.

 

2.3. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

 

2.4. Der Vertragsabschluss sowie allfällige Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.

 

3. Vertragslaufzeit bei Dienstleistungsverträgen

 

3.1. Sofern zwischen Parteien nicht die einmalige Dienstleistungserbringung bzw. eine bestimmte Laufzeit vereinbart wird, wird der Dienstleistungsertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

 

3.2. Sofern die Parteien keine besonderen Kündigungsfristen vorsehen, kann der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Dienstleistungsvertrag sowohl vom Kunden als auch von uns unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Monatsletzten schriftlich ordentlich gekündigt werden. Ein außerordentliches Kündigungsrecht bleibt davon unberührt.

 

4. Überprüfung und vorbereitende Schädlingsbekämpfung

 

4.1. Vor Auftragsbestätigung behält sich Tutto Bene OG das Recht vor, das Objekt des Kunden zu überprüfen, um eine Risikobewertung durchzuführen. Sofern eine solche Risikobewertung für den Kunden seitens Tutto Bene OG als entgeltliche Gefahrenanalyse durchgeführt wird, wird dies dem Kunden vorab von Tutto Bene OG mitgeteilt und werden die entsprechenden Kosten gesondert im Angebot ausgewiesen.

 

4.2. Ausgehend von den Ergebnissen der Überprüfung wie oben in 4.1 dargelegt, kann Tutto Bene eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte vorbereitende Schädlingsbekämpfung durchführen.

 

4.3. Für Schädlingsbekämpfungseinätze wird keine Erfolgsgarantie abgegeben.

 

5. Pflichten von Tutto Bene

 

5.1. Tutto Bene wird am Objekt die Schädlingsbekämpfung durchführen. Die Art der Schädlingsbekämpfung wird von Tutto Bene von Fall zu Fall festgelegt, und zwar unter Berücksichtigung des menschlichen Wohlergehens und von Umweltaspekten. Falls die Vereinbarung Schädlingsbekämpfung bei Mobilien umfasst und die Schädlingsbekämpfung an einem anderen Ort als dem Objekt notwendig ist, so ist der Kunde für alle notwendigen Kosten in Bezug auf den Transport der Mobilien verantwortlich.

 

5.2. Tutto Bene arbeitet aktiv daran, alle Risiken hinsichtlich der Arbeitsbedingungen am Objekt zu vermindern, dies insbesondere bei der Durchführung der Schädlingsbekämpfung und der Anbringung und Installation von Ausstattungen.

 

5.3. Tutto Bene stellt dem Kunden die Dokumentation zu Überprüfungen, Vorschlägen von Maßnahmen, Ableseprotokollen usw. in Verbindung mit der Vereinbarung zur Verfügung. Der Kunde kann die Dokumentation in seinem eigenen Geschäftsbereich frei verwenden. Die Bereitstellung der Dokumentation dient jedoch ausschließlich dem Vertrauen des Kunden und Tutto Bene stellt die Dokumentation nur zu der Bedingung zur Verfügung, dass Tutto Bene niemals für den Inhalt der Dokumentation gegenüber Dritten haftbar wird.

 

 

 

7.2. Schadenersatzforderungen verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 2 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

 

7.3. Die vertragliche Haftung von Tutto Bene überschreitet keinesfalls den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Eigentums. Die vertragliche Haftung von Tutto Bene wird jedenfalls durch die Höhe der geringsten vertraglichen Jahresgebühr begrenzt.

 

7.4. Tutto Bene haftet niemals für Schäden, welche direkt oder indirekt von Schädlingen verursacht wurden, außer die Schäden wurden durch eine nachlässige Untersuchung seitens Tutto Bene verursacht oder signifikant verschlimmert, oder die Schäden entstanden durch eine unzulässige Verzögerung der Durchführung einer Schädlingsbekämpfung seitens Tutto Bene, nachdem Tutto Bene das Vorhandensein von Schädlingen festgestellt hatte oder davon in Kenntnis gesetzt worden ist. Tutto Bene haftet niemals für Schäden, welche von Mikroorganismen, Allergenen, Giften, Chemikalien oder fremden Objekten verursacht wurden.

 

7.5. Tutto Bene haftet niemals für Gebühren, Geldstrafen, Bußgelder, Vertragsstrafen oder ähnliche Sanktionen, die dem Kunden nach einer Überprüfung oder einem Vorfall auferlegt werden.

 

7.6. Tutto Bene haftet niemals für Gebühren, die dem Kunden im Zuge von Kontrollen oder Überprüfungen gemäß der geltenden Umweltgesetzgebung entstehen oder auferlegt werden.

 

7.7. Für Verbraucher gilt: Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden.

 

8. Gewährleistung

 

8.1. Gegenüber Verbrauchern gelten bei Mängeln unsere Leistungen die Gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

 

8.2. Ist der Kunde Unternehmer, hat er unsere Leistungen, insbesondere das Objekt nach Abnahme bzw. Beendigung der Dienstleistung auf Richtigkeit und sonstige Mängelfreiheit zu überprüfen. Bei Vorliegen von Mängeln hat er diese binnen angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einer Woche, schriftlich zu rügen. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruch Voraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Hat der Unternehmer innerhalb der Rügefrist keine Mängel gerügt, gilt die Dienstleistung als abgenommen und entfallen damit sämtlicher Ansprüche wie z.B. Gewährleistung, Irrtumsanfechtung oder Schadenersatz wegen einer später behaupteten Abweichung.

 

8.3. Bei Unternehmern leisten wir für Mängel der Dienstleistung zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Verbesserung oder Austausch.

 

9. Entgelt und Zahlungsbedingungen

 

9.1. Die von uns bekanntgegeben Preise sind grundsätzlich Pauschalpreise. Sofern zusätzliche Kosten wie Anfahrtskosten, Materialkosten werden wir den Kunden darüber vor Abgabe seines Angebots oder seiner Annahme des Vertrages entsprechend informieren.

 

9.2. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind unsere Forderungen ab dem Rechnungsdatum binnen 14 Tagen fällig.

 

9.3. Bei einer Mehrheit von Liegenschaftseigentümern, die gemeinsam Vertragspartner sind, haften diese für die vertraglichen Verpflichtungen solidarisch.

 

9.4. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.

 

10.Schlussbestimmungen

 

10.1. Für Verträge mit Unternehmern gilt Folgendes:

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch unberührt. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen treten solche, die der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommen, aber zulässig und wirksam sind.

 

10.2. Gegenüber Unternehmern ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das für unseren Sitz örtlich und sachlich zuständige Gericht.

 

AGB - Tutto Bene OG, Stand 01.01.2022

 

 

 

5.4. Bauliche Maßnahmen oder andere ähnliche Eingriffe in Gebäude sind nicht Teil der Pflichten von Tutto Bene, sofern dies nicht an anderer Stelle der Vereinbarung

ausdrücklich angeführt ist. Die Pflichten seitens Tutto Bene beinhalten jedoch die Montage und Demontage eigener Gegenstände.

 

5.5. Die Pflichten von Tutto Bene beinhalten nicht die professionelle Behandlung von Lebensmitteln, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

 

5.6. Die Pflichten von Tutto Bene beinhalten nicht Schädlingsbekämpfung bei Mobilien und/oder Waren, sofern es nicht ausdrücklich anderes und nach Maßgabe der Bestimmungen von 5.1. vereinbart wurde.

 

5.7. Dienstleistungen werden von Tutto Bene während der normalen Betriebszeiten von Tutto Bene durchgeführt, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.

 

6. Pflichten des Kunden

 

6.1 Der Kunde ist verpflichtet: Tutto Bene Zugang zum Objekt gemäß den Anweisungen von Tutto Bene zu gewähren.

 

6.1.1. alle Ausstattungen bereitzustellen, die für Tutto Bene notwendig sind, um Zugang zum Objekt zu erhalten. Dies umfasst unter anderem Leitern und Luftbrücken.

 

6.1.2. alle Vorbereitungen vor der Schädlingsbekämpfung gemäß den Anweisungen von Tutto Bene durchzuführen. Dies beinhaltet unter anderem bauliche Maßnahmen laut Anweisungen von Tutto Bene.

 

6.1.3. sorgfältig alle Anweisungen von Tutto Bene zu befolgen.

 

6.1.4. sicherzustellen, dass alle relevanten Flächen oder Teile des Objektes zur Platzierung oder Montage von Ausstattungen durch Tutto Bene zugänglich sind.

 

6.1.5. Da sich Spritz-, und Stäubemittel an Lebensmittel, Pflanzen und sonstige Gebrauchsgegenstände anlegen können, hat der Kunde für entsprechende Abdeckungen zu sorgen.

 

6.1.6. sicherzustellen, dass gemäß den Anweisungen von Tutto Bene ausreichende Stromversorgung vorhanden ist, wenn elektrische oder elektronische Ausstattungen montiert werden oder wurden. Dies kann eine Stromversorgung über das Stromnetz oder Batteriestrom sein.

 

6.1.7. die volle Verantwortung am Objekt, für elektrische Überprüfungen, die elektrische Sicherheit und für alle Maßnahmen zur elektrischen Sicherheit zu übernehmen.

 

6.1.8. Der Kunde ist verpflichtet Tutto Bene über alle speziellen Bedingungen in Bezug auf das Objekt zu informieren. Dies umfasst unter anderem alle sensiblen Gebiete oder Sperrgebiete sowie alle Einschränkungen in Bezug auf die Zugänglichkeit dieser Gebiete und/oder von Teilen des Objektes. Der Kunde ist verpflichtet, Tutto Bene alle speziellen Ausstattungen oder ähnliches in dem Umfang zur Verfügung zu stellen, welche notwendig sind, um Zugang zum gesamten Objekt oder zu Teilen davon zu erlangen.

 

6.1.9. Tutto Bene unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn der Kunde bemerkt, dass Eigentum von Tutto Bene Beschilderung oder Kontrollstationen beschädigt, bewegt, benutzt oder ähnliches worden ist.

 

6.1.10. Tutto Bene unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn dem Kunden Umstände oder Ereignisse in Bezug auf die Vereinbarung bekannt werden, welche die Vereinbarung oder die Erfüllung der Vereinbarung seitens einer Partei betreffen könnten, oder von welchen der Kunde vermutet, dass sie die Vereinbarung oder die Erfüllung der Vereinbarung seitens einer Partei betreffen könnten.

 

6.2. Der Kunde trägt die volle Verantwortung am Objekt in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften im Bereich Arbeitsumfeld. Der Kunde muss, gleich ob dies von den Rechtsvorschriften bezüglich des Arbeitsumfeldes gefordert wird oder nicht, eine sichere Arbeitsumgebung für die Mitarbeiter von Tutto Bene schaffen. Dies schließt die Verpflichtung des Kunden mit ein, Informationen zur Verfügung zu stellen und alle Maßnahmen zur Schaffung einer sicheren Arbeitsumgebung für Mitarbeiter von Tutto Bene zu treffen.

 

6.3. Der Kunde ist nach Montage und/oder Demontage des Eigentums von Tutto Bene und/oder nach der Schädlingskontrolle verantwortlich für die Wiederherstellung des Gebäudes.

 

7. Haftungsbeschränkung

 

7.1. Abgesehen von Personenschäden haftet Tutto Bene nur, wenn Tutto Bene vom Geschädigten zumindest krass grobe Fahrlässigkeit im Zuge der Leistungserbringung am Objekt nachgewiesen wird. Tutto Bene haftet niemals für indirekte Schäden oder Folgeschäden einschließlich Geschäftsentgang oder erhofften Gewinn.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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